• Über
  • Datenschutz-Bestimmungen
  • Geschäftsbedingungen
  • Kontakt
  • Anmeldung
Freitag, Juli 1, 2022
Die Immobilie
  • Home
  • Nachrichten
  • Märkte
  • Gesetze und Steuern
  • Finanzen
  • Mehr
    • Firmen
    • REISEN
    • SHOPPING
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
  • Home
  • Nachrichten
  • Märkte
  • Gesetze und Steuern
  • Finanzen
  • Mehr
    • Firmen
    • REISEN
    • SHOPPING
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
Die Immobilie
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
Startseite Nachrichten

Bewertungsportal: Makler muss auch scharfe Kritik einstecken

von Immobilienmakler
Mai 19, 2022
in Nachrichten
62 5
A A
0
108
ANTEILE
833
ANSICHTEN
FacebookTwitter

Sucht ein Immobilienmakler aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal, um so sein Geschäft zu fördern, muss er sich Kritik gefallen lassen – auch dann, wenn sie scharf formuliert ist. Eine Unterlassungsklage wies das OLG Schleswig ab.

Bewertungsportale sind für viele Kunden eine wichtige Orientierung. Oftmals lassen Nutzer dort ihrem Ärger freien Lauf. In der Regel müssen Anbieter sich das gefallen lassen, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (OLG Schleswig, Urteil v. 16.2.2022, Az. 9 U 134/21).

Google-Bewertung: Wie kritisch darf es sein?

Der auf Unterlassung klagende Makler ist mit seinem Geschäftsbetrieb bei der Plattform Google Places registriert, auf der Kunden die Möglichkeit haben, zu Geschäftskontakten Bewertungen einzustellen. Der beklagte Kunde rief im Büro des Maklers an und erkundigte sich nach einer von diesem im Internet offerierten Wohnung. Er bat den Makler, dem Verkäufer ein erheblich unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes Angebot zu unterbreiten. Der Makler lehnte mit dem Verweis darauf ab, dass er „unseriöse“ Angebote nicht  weitergeben werde.

Nach Erhalt eines Exposés erhöhte der Kunde sein Angebot und bat erneut, dieses dem Verkäufer weiterzuleiten, und nach weiterer Korrespondenz teilte der Makler dem Kunden mit, dass er keine Reaktion erhalten habe. Die Parteien diskutierten sodann über die Rechte und Pflichten eines Maklers. Der Beklagte äußerte in dem Zusammenhang Bedenken im Hinblick auf die Wertschätzung seiner Person als „Kunde“. Aufgrund des abschätzigen Verhaltens des Maklers fühle er sich nicht ernst genommen. Der Makler entgegnete darauf, dass man „erst Kunde sei, wenn man gekauft habe“.

Der Kunde bewertete den Makler daraufhin auf Google Places mit einem Stern. Dazu schrieb er: „Arrogant und wenig hilfsbereit. Kein wirklicher Einsatz für einen potenziellen Käufer. Ich rate ab, auch für eventuelle Verkäufer.“ „Ich persönlich empfand Herrn Z. als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr Z. sagte mir: ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat.‘ Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“

Gericht weist Unterlassungsklage des Maklers ab: Bewertung nicht rechtswidrig

Das Gericht hielt die Bewertung für nicht rechtswidrig und wies die Unterlassungsklage des Maklers gegen den potenziellen Käufer mit dem Argument ab, dass die negative Bewertung zwar geeignet war, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen. Die Bewertung sei aber unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht rechtswidrig.

Das Werturteil, „sich nicht geschätzt gefühlt zu haben“, steht laut Meinung des Gerichts im Vordergrund und ist unter dem Schutz des Grundgesetzes als zulässige Meinungsäußerung. Hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit habe das Interesse des Bewerteten zurückzutreten.

Bei der Interessenabwägung zwischen den Parteien hat das Gericht zudem zum Nachteil des Maklers berücksichtigt, dass der zur Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht habe, um Kunden zu werben, dass Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht seien und das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen, durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist.

Praxishinweis

Der Makler sollte sich bei Äußerungen über seine Kunden zurückhalten und immer eine ganz neutrale, freundliche und nicht abwertende Position einnehmen, da ansonsten die Werbemaßnahme – die eigentlich für das Geschäft von Vorteil seien sollte – schnell durch in der Ehre verletzte oder unzufriedene Kunden genutzt wird, um ihren Unmut/ihre Enttäuschung zu verbreiten.

Der Beitrag erschien im

Fachmagazin „Immobilienwirtschaft“, Ausgabe 04/2022
.

Das könnte Sie auch interessieren:

Widerrufsbelehrung im Spam-Fach? Provisionsanspruch bleibt!

Kaufvertrag geplatzt: Schadensersatz umfasst auch Maklerprovision

Quelle: Haufe

Stichworte: MaklerUrteil

Verwandt Beiträge

Nachrichten

Wohnbau: Fertigstellungen verzögern sich

Juni 30, 2022
Nachrichten

Querkraft-Regenbogen im Süden Schwedens

Juni 30, 2022
Nachrichten

Am 1. Juli tritt das neue Mietspiegelrecht in Kraft

Juni 30, 2022
Nachrichten

Verkleinerung von Fahrradkeller kann Mietminderung rechtfertigen

Juni 29, 2022
Nachrichten

Squeeze-out, Bafin im Nacken: Spitzt sich die Adler-Krise zu?

Juni 29, 2022
Nachrichten

Wiener Zinshäuser weiterhin attraktiv

Juni 29, 2022

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Beliebt

  • GdW-Wohnzukunftstag im Juni in Berlin: Jetzt anmelden!

    120 Anteile
    Teilen 48 Tweet 30
  • Wegen hoher Preise: Der Traum vom eigenen Haus zieht aufs Land

    116 Anteile
    Teilen 46 Tweet 29
  • Wien ist wieder die lebenswerteste Stadt der Welt

    120 Anteile
    Teilen 48 Tweet 30
  • Klimaschutz und Digitalisierung: So wollen Startups die Baubranche umkrempeln

    310 Anteile
    Teilen 124 Tweet 78
  • Luxus-Makler Marcel Remus: „Schnösel, die einfach nur schnelles Geld machen möchten, sollten die Finger von dem Job lassen.“

    98 Anteile
    Teilen 39 Tweet 25

Neuesten Nachrichten

Nachrichten

Wohnbau: Fertigstellungen verzögern sich

Juni 30, 2022
Nachrichten

Querkraft-Regenbogen im Süden Schwedens

Juni 30, 2022
Gesetze und Steuern

Diese 42-Jährige verdient mit fünf Ferienwohnungen auf Amrum 10.000 Euro im Monat — so hat sich ihr Leben dadurch verändert

Juni 30, 2022
Nachrichten

Am 1. Juli tritt das neue Mietspiegelrecht in Kraft

Juni 30, 2022
Nachrichten

Verkleinerung von Fahrradkeller kann Mietminderung rechtfertigen

Juni 29, 2022
Gesetze und Steuern

Weil die Bankzinsen steigen: DIW-Forscher warnt vor steigender Zahl an Zwangsversteigerungen

Juni 29, 2022
Die Immobilie

Die Iimmobilie ist eine unabhängige Zeitung des BMG, London, UK.

Kategorien

  • Finanzen
  • Firmen
  • Gesetze und Steuern
  • Märkte
  • Nachrichten

Themen

Digitalisierung Immobilien Immobilien-Podcast Immobilienmarkt Immobilienwirtschaft Investment Klimaschutz Wohnimmobilien Wohnungsbau Wohnungswirtschaft

kürzliche Posts

  • Wohnbau: Fertigstellungen verzögern sich
  • Querkraft-Regenbogen im Süden Schwedens
  • Diese 42-Jährige verdient mit fünf Ferienwohnungen auf Amrum 10.000 Euro im Monat — so hat sich ihr Leben dadurch verändert
  • Über
  • Datenschutz-Bestimmungen
  • Geschäftsbedingungen
  • Kontakt

© 2021 Die Immobilie - Devloped by Sawah Web.

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
  • Home
  • Nachrichten
  • Märkte
  • Gesetze und Steuern
  • Finanzen
  • Firmen
  • REISEN
  • SHOPPING

© 2021 Die Immobilie - Devloped by Sawah Web.

Willkommen zurück!

Melden Sie sich unten in Ihrem Konto an

Passwort vergessen?

Rufen Sie Ihr Passwort ab

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen